Allgemeine Geschäftsbedingungen der HybridSupply Industrial GmbH
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Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HybridSupply Industrial GmbH (nachfolgend kurz: „HybridSupply“) gelten in persönlicher Hinsicht nur und ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend kurz: „Kunden“) und in sachlicher Hinsicht für sämtliche Angebote und Verträge von bzw. mit HybridSupply, insbesondere über die Entwicklung und Herstellung sowie den Vertrieb herzustellender Produkte im Bereich des LPG-/CNG-Bereichs.
- Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, HybridSupply stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn HybridSupply in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung/Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.
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Vertragsabschluss
- Angebote von HybridSupply sind freibleibend.
- Bestellungen des Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann HybridSupply innerhalb von vier Wochen annehmen, insbesondere dadurch, dass HybridSupply die Lieferung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
- An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen, die der Kunde von HybridSupply erhält, behält 2/12 sich HybridSupply sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HybridSupply nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind HybridSupply ‐ ohne Zurückhaltung von Kopien ‐ unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
- Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von HybridSupply verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit HybridSupply geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von HybridSupply.
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Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von HybridSupply nichts anderes ergibt, gelten die Preise von HybridSupply netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet und dem Kunden eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.
- Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.
- Verpackungs- und/oder Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde anfallende Zölle und/oder Einfuhrsteuern.
- Im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von HybridSupply nicht vorhersehbare und von HybridSupply nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstige Kostenänderungen berechtigen HybridSupply zu entsprechenden Preisanpassungen.
- Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Vertragsgegenstandes mehr als vier Monate, ist HybridSupply berechtigt, ihre Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 % anzuheben.
- Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung.
- Rechnungen von HybridSupply sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HybridSupply berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt HybridSupply ausdrücklich vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit, des Kunden gefährdet wird, ist HybridSupply unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat HybridSupply das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwendet.
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Lieferung
- Der von HybridSupply geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- Für die Ausführung der Lieferung sind produktspezifische Vorgaben des Kunden sowie etwaige vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialvorgaben, Muster, Zeichnungen und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihres konkreten Aufmaßes, verbindlich. Verzögerungen und Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die Angaben in den Zeichnungen und Plänen des Kunden fehlerhaft und/oder Muster hinsichtlich ihrer konkreten Materialzusammensetzung fraglich sind, gehen zulasten des Kunden.
- HybridSupply ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- Während der Lieferzeit behält sich HybridSupply geringfügige produktionsbedingte und für den Kunden zumutbare Konstruktions-, Form- und/oder Farbänderungen vor.
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Lieferzeit und Lieferverzug
- Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden von HybridSupply im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.
- Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss und steht unter dem Vorbehalt, dass HybridSupply von ihren Vorlieferanten, mit denen HybridSupply aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages entsprechende Deckungsgeschäfte geschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert wird.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von HybridSupply verlassen hat oder wenn HybridSupply dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
- Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie Leistung einer Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Der Kunde kann HybridSupply sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt HybridSupply in Verzug.
- Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er HybridSupply nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins oder der unverbindlichen Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche sind beschränkt nach Maßgabe des § 10.
- Wird HybridSupply während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so ist die Schadensersatzhaftung von HybridSupply wiederum begrenzt nach Maßgabe des § 10. HybridSupply haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird HybridSupply durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von HybridSupply nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten hinsichtlich eines zugrundeliegenden Deckungsgeschäftes (z. B. wegen der Insolvenz des Vorlieferanten), Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung. HybridSupply übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko.
- HybridSupply hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.
- HybridSupply wird sich ‐ soweit möglich ‐ unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung die Kosten von HybridSupply erhöhen, ist HybridSupply zu Preisanpassungen gegenüber dem Kunden berechtigt. HybridSupply wird den Kunden über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten.
- Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber eine Preisanpassung nach 6.3b) für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z. B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).
- HybridSupply hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus Gründen dieses § 6.3 nicht zu vertreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
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Gefahrübergang und Abnahme
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über mit Abnahme bzw. mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Vertragsgegenstand abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer ihm von HybridSupply bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Finden nach der Vereinbarung der Parteien gemeinsame Abnahmeprüfungen statt um zu ermitteln, ob der Vertragsgegenstand den vertraglichen Bestimmungen entspricht, gilt Folgendes:
- HybridSupply teilt dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes mit. Diese Mitteilung sieht einen Termin für Abnahmeprüfungen vor, der dem Kunden genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen ggf. vertreten zu lassen.
- HybridSupply trägt ihre eigenen für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Personalkosten; der Kunde trägt sämtliche verbleibenden Kosten für die Abnahmeprüfungen und stellt insbesondere auf seine Kosten die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte im Übrigen und/oder Hilfsmittel zur Verfügung.
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Ist der Kunde trotz einer Mitteilung gemäß § 7.3a) am Termin der Abnahmeprüfung nicht anwesend oder vertreten oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß § 7.3b) nicht nach, gelten die Prüfungen als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von HybridSupply angegeben ist.
Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde der Abnahmefiktion binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag, der gemäß der Mitteilung von HybridSupply als Termin für die Abnahmeprüfungen vorgesehen war. HybridSupply weist den Kunden spätestens mit Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hin.
- Der Vertragsgegenstand ist abgenommen,
- wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß § 7.3 als erfolgreich durchgeführt gelten;
- wenn der Kunde ‐ ohne dass die Vertragsparteien eine gesonderte Abnahmeprüfung vereinbart hätten ‐ den Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.
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Eigentumsvorbehalt
- HybridSupply behält sich bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien vor.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Der Kunde tritt HybridSupply jedoch bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird oder nicht. Soweit sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten befindet, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche, schon jetzt an HybridSupply ab. HybridSupply nimmt die Abtretung an.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von HybridSupply entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für HybridSupply erfolgen, sodass HybridSupply als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HybridSupply Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt das Eigentum von HybridSupply durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde HybridSupply bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von HybridSupply gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für HybridSupply.
- Die Befugnis des Kunden, über Vorbehaltsware zu verfügen, erlischt, wenn der Kunde in einen Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht und HybridSupply ihre Zustimmung zur Verfügung über die Vorbehaltsware widerruft oder ihr Einziehungsrecht wegen des Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, geltend macht. Werden die Sicherungsinteressen von HybridSupply durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Kunde HybridSupply hierüber unverzüglich zu unterrichten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HybridSupply nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch HybridSupply liegt ein Rücktritt vom Vertrag. HybridSupply ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‐ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‐ anzurechnen.
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Rügepflichten, Rechte wegen Mängeln
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Im Fall des Bestehens eines Werklieferungsvertrages im Sinne des § 650 BGB setzen Mängelrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandung bei HybridSupply anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form zu rügen.
Im Übrigen gilt Folgendes:
- Der Kunde hat HybridSupply bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, insbesondere ist HybridSupply die beanstandete Ware auf Wunsch und auf Kosten von HybridSupply zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich HybridSupply die Belastung des Kunden mit den entstandenen Transportkosten sowie dem entstandenen Überprüfungsaufwand vor.
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Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist HybridSupply insbesondere vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung (nach Wahl von HybridSupply entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) zu geben.
Im Falle einer Mängelbeseitigung ist HybridSupply verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; eine Übernahme der vorstehenden Kosten durch HybridSupply ist ausgeschlossen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von HybridSupply gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht und dieser HybridSupply bekannt ist.
- Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Vertragspreises steht dem Kunden nur dann zu, wenn der Mangel von HybridSupply nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung für HybridSupply mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.
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Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 10. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.
- HybridSupply haftet nicht für Mängel, die auf
- vom Kunden bereitgestellte Materialien oder auf einer vom Kunden vorbeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen,
- einer vom Kunden gewählten Verwendung des Produktes beruhen, für deren Einsatz das Produkt technisch ungeeignet ist,
- einer schlechten Instandhaltung oder fehlerhaften Reparatur durch den Kunden oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von HybridSupply beruhen,
- normale Abnutzung oder normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung zurückzuführen sind,
- Instandsetzungen beruhen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wurden.
- Eine Instandsetzung, eine Änderung oder ein Ersatz von Teilen während der Gewährleistungszeit verlängert nicht die Gewährleistungszeit betreffend den ganzen Vertragsgegenstand.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 7. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 10.1 Satz 1 und § 10.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist, namentlich auch in Fällen des §§ 650, 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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Haftung auf Schadensersatz
- HybridSupply haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.
- Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von HybridSupply übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Eine Haftung von HybridSupply ist ausgeschlossen für Schäden, die
- dadurch entstehen, dass die produktspezifischen Vorgaben des Kunden für die von ihm gewünschte Verwendung des Produktes technisch ungeeignet sind;
- dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von HybridSupply benutzt wird;
- auf eine unzureichende oder fehlende Wartung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, mit deren Durchführung der Kunde HybridSupply nicht beauftragt hat;
- durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Veränderungen vorgenommen haben und die nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von HybridSupply zurückzuführen sind.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige Vereinbarungen
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von HybridSupply. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.
- Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.